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   BVerwG, 12.02.1959 - III C 235.57   

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https://dejure.org/1959,581
BVerwG, 12.02.1959 - III C 235.57 (https://dejure.org/1959,581)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1959 - III C 235.57 (https://dejure.org/1959,581)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1959 - III C 235.57 (https://dejure.org/1959,581)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Mögliche Bedeutung einer kraft Erbgangs geltend gemachten Schädigung im Hinblick auf den Verlust einer Lebensgrundlage in Abgrenzung zum unmittelbar geschädigten Erblasser - Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufbaudarlehen zur Sicherung der Lebensgrundlage nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 151
  • MDR 1959, 420
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 04.07.1956 - III C 48.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1959 - III C 235.57
    Der erkennende Senat hat mit dem Hinweis, daß die Lebensgrandlage ein weiterer Begriff ist als die auf effektiv genutzte - nicht bloß potentielle - Einkommensquellen zu beschränkende Existenzgrundlage (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 Nr. 4; 239; 261 Abs. 3; 272 Abs. 1; 284 LAG), in diesen Begriff auch alle sonstigen, in realen Grundlagen bereits vorhandenen Möglichkeiten zu einer hinreichend wahrscheinlichen oder beabsichtigten Verbesserung oder Änderung der wirtschaftlichen und sozialen Lebensstellung einbezogen (Urteile vom 2. und 4. Juli 1956 - BVerwG III C 73.56, III C 48.56 und III C 36.56).

    Die Lebensgrundlage des Klägers bestand demnach zur Zeit der Schädigung in seinem Anspruch oder seiner Anwartschaft nicht nur auf Lebensunterhalt und Berufsausbildung aus Mitteln seines Vaters, sondern auch auf eine künftige, den Verhältnissen des Vaters angemessene Ausstattung zur Gründung einer eigenen Existenz (vgl. hierzu insbesondere das Urteil BVerwG III C 48.56) aus dem Vermögen des Vaters.

  • BVerwG, 16.01.1958 - III C 25.57

    Körperliche Sache als Kriegssachschaden - "Als Verlust von Wohnraum entstandener"

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1959 - III C 235.57
    Wie eine Sache die Eigenschaft als Existenzgrundlage (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4; 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG) für einen nicht dinglich an ihr Berechtigten - z.B. Pächter - haben kann (vgl. BVerwGE 7, 1 [BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57]), ohne zugleich Existenzgrundlage ihres Eigentümers zu sein, so verhält es sich auch mit der in loseren Beziehungen bestehenden Eigenschaft als Lebensgrundlage (§ 254 Abs. 1 LAG).
  • BVerwG, 24.02.1956 - IV C 58.55

    Verhältnis der "verlorenen" und der "neuen" Lebensgrundlage nach § 254 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1959 - III C 235.57
    Et befindet sich dabei in Übereinstimmung mit dem IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 24. Februar und vom 9. März 1956 - BVerwG IV C 58.55 und IV C 233.55 - sowie vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 204.56 -), der betont hat, daß Lebensgrundlage die für das Lebensbild maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind und daß der Verlust einer Lebensgrundlage nur bei einer solchen Schädigung vorliegt, die nach Art, Umfang und Erheblichkeit das gesamte Lebensbild nachhaltig beeinflußt.
  • BVerwG, 04.07.1956 - III C 36.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1959 - III C 235.57
    Der erkennende Senat hat mit dem Hinweis, daß die Lebensgrandlage ein weiterer Begriff ist als die auf effektiv genutzte - nicht bloß potentielle - Einkommensquellen zu beschränkende Existenzgrundlage (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 Nr. 4; 239; 261 Abs. 3; 272 Abs. 1; 284 LAG), in diesen Begriff auch alle sonstigen, in realen Grundlagen bereits vorhandenen Möglichkeiten zu einer hinreichend wahrscheinlichen oder beabsichtigten Verbesserung oder Änderung der wirtschaftlichen und sozialen Lebensstellung einbezogen (Urteile vom 2. und 4. Juli 1956 - BVerwG III C 73.56, III C 48.56 und III C 36.56).
  • BVerwG, 27.11.1958 - III C 27.57

    Ausübung zweier Tätigkeiten zur Sicherung des Einkommens - Beurteilung der

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1959 - III C 235.57
    Zunächst hat der Senat Zweifel, ob das Miteigentum an dem Grundstück nicht doch im Rahmen der Gesamtverhältnisse des Vaters eine hinreichend große Bedeutung hatte, um die Schädigung auch für den Vater als den Verlust "einer" Lebensgrundlage ansehen zu lassen (vgl. hierzu das - allerdings eine zusammengesetzte Existenzgrundlage, nicht Lebensgrundlage, behandelnde Urteil - des Senats vom 27. November 1958 - BVerwG III C 27.57 -).
  • BVerwG, 25.01.1957 - IV C 204.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1959 - III C 235.57
    Et befindet sich dabei in Übereinstimmung mit dem IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 24. Februar und vom 9. März 1956 - BVerwG IV C 58.55 und IV C 233.55 - sowie vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 204.56 -), der betont hat, daß Lebensgrundlage die für das Lebensbild maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind und daß der Verlust einer Lebensgrundlage nur bei einer solchen Schädigung vorliegt, die nach Art, Umfang und Erheblichkeit das gesamte Lebensbild nachhaltig beeinflußt.
  • BVerwG, 02.07.1956 - III C 73.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1959 - III C 235.57
    Der erkennende Senat hat mit dem Hinweis, daß die Lebensgrandlage ein weiterer Begriff ist als die auf effektiv genutzte - nicht bloß potentielle - Einkommensquellen zu beschränkende Existenzgrundlage (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 Nr. 4; 239; 261 Abs. 3; 272 Abs. 1; 284 LAG), in diesen Begriff auch alle sonstigen, in realen Grundlagen bereits vorhandenen Möglichkeiten zu einer hinreichend wahrscheinlichen oder beabsichtigten Verbesserung oder Änderung der wirtschaftlichen und sozialen Lebensstellung einbezogen (Urteile vom 2. und 4. Juli 1956 - BVerwG III C 73.56, III C 48.56 und III C 36.56).
  • BVerwG, 09.03.1956 - IV C 233.55
    Auszug aus BVerwG, 12.02.1959 - III C 235.57
    Et befindet sich dabei in Übereinstimmung mit dem IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 24. Februar und vom 9. März 1956 - BVerwG IV C 58.55 und IV C 233.55 - sowie vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 204.56 -), der betont hat, daß Lebensgrundlage die für das Lebensbild maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind und daß der Verlust einer Lebensgrundlage nur bei einer solchen Schädigung vorliegt, die nach Art, Umfang und Erheblichkeit das gesamte Lebensbild nachhaltig beeinflußt.
  • BVerwG, 15.12.1960 - III C 171.59

    Rechtsmittel

    Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG III C 235.57.

    Frage, in welchem Umfang die Klägerin auch als Erbin ihrer Mutter den Verlust ihrer eigenen Lebensgrundlage durch Kriegsschaden an dem ihrer verstorbenen Mutter gehörenden Grundstück Schurzallee 6 geltend machen kann, den Begriff der Lebensgrundlage in § 254 Abs. 1 LAG entgegen der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 235.57 - (BVerwGE 8, 151 = ZLA 1959 S. 137 = MDR 1959 S. 420 = RLA 1959 S. 204 = IFLA 1959 S. 216) ausgelegt.

  • BVerwG, 13.05.1987 - 3 B 55.86

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde - Hinreichende Erfolgsaussicht der

    Diese auf den Wortlaut des § 254 Abs. 1 LAG sich stützende Auffassung des Verwaltungsgerichts wirft keine Rechtsprobleme auf und entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bereits Urteil vom 4. Juli 1956 - BVerwG 3 C 48.56 - in: Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Buchholz - 427.3 § 254 Nr. 8; Urteil vom 23. Oktober 1956 - BVerwG 3 C 153.56 - in Buchholz 427.3 § 254 Nr. 13; Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG 3 C 235.57 - in Buchholz 427.3 § 254 Nr. 44).
  • BVerwG, 04.06.1959 - III B 40.58

    Rechtsmittel

    Das gilt insbesondere für den Begriff der Lebensgrundlage(Urteile vom 24. Februar 1956 - BVerwG IV C 58.55 -, vom 9. März 1956 - BVerwG IV C 233.55 -, vom 4. und2. Juli 1956 - BVerwG III C 36.56 und BVerwG III C 73.56 -, vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 204.56 - undvom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 235.57 -).
  • BVerwG, 11.03.1960 - III C 48.58

    Rechtsmittel

    Die mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben jedoch bereits entschieden, daß in die maßgebliche Lebensgrundlage (§ 254 Abs. 1 LAG) auch "alle sonstigen in realen Grundlagen bereits vorhandenen Möglichkeiten zu einer hinreichend wahrscheinlichen oder beabsichtigten Verbesserung oder Änderung der wirtschaftlichen und sozialen Lebensstellung einbezogen" sind(Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 235.57 - [MDR 1959 S. 420 = ZLA 1959 S. 276] mit weiteren Hinweisen auf frühere Rechtsprechung).
  • BVerwG, 01.04.1959 - III B 57.59

    Rechtsmittel

    Das gilt besonders für den Begriff der Lebensgrundlage(Urteile vom 24. Februar 1956 - BVerwG IV C 58.55 -, vom 9. März 1956 - BVerwG IV C 233.55 -, vom 4. undvom 2. Juli 1956 - BVerwG III C 36.56 und BVerwG III C 73.56 -, vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 204.56 - undvom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 235.57 -).
  • BVerwG, 05.09.1959 - III B 28.59

    Anspruch auf ein Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) zur

    Dies gilt insbesondere für den Begriff der Lebensgrundlage (vgl. Urteile vom 24. Februar 1956 - BVerwG IV C 58.55 -, vom 9. März 1956 - BVerwG IV C 233.55 -, vom 4. und 2. Juli 1956 - BVerwG III C 36.56 und BVerwG III C 73.56 -, vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 204.56 - und vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 235.57 -).
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